Vertragsbedingungen RLM

Einzel-Stromliefervertrag RLM der Fair Trade Power Deutschland GmbH für die Strombelieferung

1. Worum geht es in diesen Einzel-Stromliefervertrag RLM?

Dieser Einzel-Stromliefervertrag RLM regelt die Strombelieferung außerhalb der Grundversorgung für Abnahmestellen zwischen Fair Trade Power Deutschland GmbH (nachfolgend „FTP“) und der BERECHTIGTEN (nachfolgend „Kunden“) gemäß Ziff. 1.1 der Rahmenvereinbarung, nach registrierender Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden.

Kunden im Sinne dieses Einzel-Stromliefervertrag RLM sind Letztverbraucher, die innerhalb einer festen Vertragslaufzeit beliefert werden und keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

Der Kunde wird nach den Bestimmungen des Einzel-Stromliefervertrag RLM sowie den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der auf der Grundlage des EnWG erlassenen Rechtsverordnungen sowie nach den Festlegungen und Beschlüssen der Bundesnetzagentur in der jeweils aktuellen Fassung mit Strom beliefert.

Änderungen und Nebenabreden zum Einzel-Stromliefervertrag RLM sind nur dann wirksam, wenn sich FTP damit schriftlich einverstanden erklärt.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nicht, auch dann nicht, wenn FTP nicht ausdrücklich widerspricht.

Der vom Kunden gewählte und von FTP bestätigte Tarif ergibt sich aus dem Auftrag zur Stromlieferung sowie aus der entsprechenden Vertragsbestätigung durch FTP.

Dieser Vertrag beinhaltet den Messstellenbetrieb durch den zuständigen Messstellenbetreiber und stellt einen kombinierten Vertrag im Sinn des § 9 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) dar. Dieser Vertrag gilt für konventionelle, moderne, intelligente Messeinrichtungen und registrierende Messeinrichtungen.

Sofern die Kunden einen Dritten mit dem Betrieb der Messtelle gesondert beauftragt, ist der Messtellenbetrieb nicht Gegenstand des Vertrags.

Die Abwicklung des Messstellenbetriebs –inkl. der Abrechnung – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem beauftragten Messstellenbetreiber.

2. Wann kommt der FTP-Stromlieferungsvertrag zustande und ab wann erfolgt eine Belieferung durch FTP?

Der Stromlieferungsvertrag zwischen dem Kunden und FTP kommt zustande, sobald FTP dem Kunden die Vertragsannahme ausdrücklich in Textform oder elektronisch bestätigt, spätestens jedoch, wenn FTP die Belieferung aufnimmt.

Die Dauer der Belieferung richtet sich nach der vereinbarten Vertragslaufzeit und ergibt sich aus der Rahmenvereinbarung Anlage A, Ziff. 1 „Fristen“.

Damit der Kunde von FTP beliefert werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Vorlieferanten muss vollständig und wirksam beendet worden sein.

b) Der Netzanschluss und die Anschlussnutzung des Kunden müssen sichergestellt sein.

c) Es darf keine Unterbrechung der Stromversorgung des Kunden vorliegen, soweit es sich nicht um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt.

d) FTP muss die für die Identifikation der Lieferstelle notwendigen Standortinformationen (Marktlokation, Verbrauchsdaten) bei Auftragserteilung vom Kunden erhalten haben, soweit diese Informationen bekannt sind. Sollte dies nicht der Fall sein, erteilt der Kunde FTP zusammen mit der Auftragserteilung eine entsprechende Vollmacht, damit

FTP die notwendigen Daten beim Netzbetreiber sowie beim Messstellenbetreiber anfordern kann. Beauftragt der Kunde selbst einen Messstellenbetreiber, so hat der Kunde dies FTP in Textform mitzuteilen.

FTP behält sich vor, das Vertragsangebot der Kunden zur Stromlieferung durch FTP ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Über die Ablehnung des Auftrages wird der Kunde in Textform informiert.

Die Stromlieferung beginnt unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel und den vorstehend genannten Punkten zum frühestmöglichen oder zu einem vom Kunden genannten Termin.

Der genaue Termin, an dem FTP mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sollte der Lieferbeginn durch FTP zu dem vom Kunden gewünschten Zeitpunkt nicht möglich sein, erfolgt die Bestätigung der Lieferung auf den nächstmöglichen Termin. Auch diesen Termin wird FTP dem Kunden in Textform mitteilen. Sollte der Vertrag des Kunden mit dem Vorlieferanten besondere Formen und Fristen bei der Kündigung vorsehen (z. B. Kündigung per Einschreiben), ist der Kunde für deren Einhaltung verantwortlich.

FTP stellt dem Kunden den Vertragstext, eine Zusammenfassung der relevanten Vertragsdaten wie die Kontaktdaten von FTP, die Verbrauchsstellen, die geltenden Preise, den voraussichtlichen Belieferungsbeginn, die Kündigungsfrist sowie Mindestvertragslaufzeiten dauerhaft zur Verfügung.

Das gleiche gilt für die diesen Vertrag betreffenden Mitteilungen wie unter anderem die Jahresverbrauchsabrechnung.

Der Vertragsschluss kann in Textform oder elektronisch erfolgen. Sofern eine elektronische Kommunikation vereinbart wird, ist der Kunde verpflichtet, FTP eine gültige und funktionsfähige E-Mail-Adresse zu nennen. Wenn sich die E-Mail-Adresse, die der Kunde FTP mitgeteilt hat, ändert, ist der Kunde verpflichtet, FTP unverzüglich eine neue, gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen. FTP behält sich vor, bei technischen Störungen des Kommunikationsweges Dokumente, die das Vertragsverhältnis betreffen, schriftlich zu versenden.

Im Falle einer elektronischen Kommunikation liegen sämtliche Vertragsunterlagen und Dokumente im Kundenportal von FTP unter https://kunden.fairtradepower.de zum Herunterladen bereit. Sofern keine elektronische Kommunikation gewünscht oder eine Registrierung im Kundenportal nicht erfolgt ist, erfolgt eine unentgeltliche postalische Zusendung aller relevanten Dokumente. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden, einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Rechnungen und der Abrechnungsinformationen in Papierform zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn eine Anmeldung im Kundenportal erfolgt ist.

3. Welchen Umfang hat die Lieferung?

FTP liefert den gesamten Strombedarf des Kunden an die vertraglich vereinbarte(n) Lieferstelle(n). Die Lieferstelle ist die Eigentumsgrenze des auf die (ggf. jeweilige) Messlokation bezogenen Netzanschlusses. Die Messlokation ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird (früher „Zähler“ genannt).

Der Kunde darf den Strom nur dann an Dritte weiterleiten, wenn FTP dem vorher zugestimmt hat. Der Kunde ist verpflichtet, den gesamten leitungsgebundenen Bedarf an der/den vertraglich vereinbarten Lieferstelle(n) abzunehmen. Der tatsächliche Lieferbedarf, der von FTP abgerechnet wird, wird auf der Grundlage von Messwerten ermittelt, welche FTP

vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber zur Verfügung gestellt werden (siehe Ziffer 8).

Die Regelung der technischen Anbindung der jeweiligen Lieferstelle und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (Netzanschluss und Anschlussnutzung) obliegt dem Kunden und wird in gesonderten Verträgen mit dem örtlich zuständigen Netzbetreiber geregelt.

Soweit eine Kundenanlage an eine oder mehrere Energieerzeugungsanlagen angeschlossen ist, die auch der Vorortbelieferung dienen, liefert FTP sowohl diesen Strom als auch Reststrom aus dem Netz. Eine andere Verwendung, insbesondere die Weiterleitung, Wiedereinspeisung, Weiterveräußerung oder Zwischenspeicherung zu anderen Zwecken als dem eigenen Verbrauch, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch FTP zulässig.

4. Aus welchen Quellen stammt der Strom von FTP?

FTP bezieht den Strom für die Versorgung des Kunden aus regenerativen Erzeugungsquellen (z. B. Wasserkraft, Photovoltaik, Wind, Biomassekraftwerke) und ist Grüner Strom Label-zertifiziert.

5. Wie gewährleistet FTP die Versorgung mit umweltfreundlichem Strom?

Den zu der Versorgung nach dem Vertrag erforderlichen Strom bezieht FTP nicht aus Atom-, Kohle-, Gas- oder Ölkraftwerken, sondern ausschließlich aus regenerativen. Eine genaue Zusammensetzung der Stromqualität aus den oben benannten Stromquellen kann vertraglich vereinbart werden und wird im Auftragsformular aufgeführt. Damit werden die klimaschädlichen CO₂-Emissionen bei der Stromerzeugung vollständig vermieden. Radioaktive Abfälle entstehen keine.

Grundlage der Versorgung des Kunden mit dem unter Satz 1 beschriebenen Strom sind Prognosen über das Verbrauchsverhalten des Kunden. Tatsächliches Verbrauchsverhalten und Prognosen können voneinander abweichen, so dass überschüssige oder fehlende Strommengen auftreten. Diese geringfügigen Differenzen werden über den Spotmarkt oder aber von den Netzbetreibern ausgeglichen.

Da FTP ein vollständig regeneratives Produkt anbietet, gleicht FTP ggf. bezogene Restmengen „grauer“ Energie durch eine gezielte Einspeisung von regenerativem Strom so aus, dass FTP in der Summe eine 100%ig regenerative Mengenbilanz, die dem Verbrauch des FTP-Kunden entspricht, nachweisen kann.

FTP investiert zur Gewährleistung eines zusätzlichen, über die vorstehenden Verpflichtungen hinausgehenden Umweltnutzens in Klimaschutzprojekte (z. B. den Neubau von Erzeugungsanlagen für Strom aus regenerativen Energien oder Innovationen im Energie- und Umweltbereich). Weiterhin trägt FTP dafür Sorge, dass die gefährdete Tier- und Pflanzenwelt, z. B. der Regenwald oder andere gefährdete Gebiete, unter nachhaltigen Schutz gestellt wird. Die Einhaltung der Klimaschutzverpflichtungen wird von unabhängigen Gutachtern geprüft. Diesbezügliche Zertifikate und weiterführende Informationen über die einzelnen Klimaschutzprojekte und zur Stromkennzeichnung nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) können dem Internet unter www.fairtradepower.de angefordert werden.

6. Wie setzt sich mein Strompreis zusammen?

Der Preis für die Stromlieferung für die vereinbarte Lieferstelle ergibt sich aus Anlage A, Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung und enthält die Kosten für die Beschaffung und Abwicklung, den Vertrieb, die Neuanlagenförderung gemäß Grüner Strom Label (GSL), die GSL-Herkunftsnachweise, die GSL-Labelkosten und die Ausgleichsenergiepausche. Zum anderen besteht der Preis gegebenenfalls aus einem verbrauchsunabhängigen Anteil („FTP-Grundpreis“), dieser ist je Zähler für die Vertragslaufzeit fest vereinbart.

Der Preis für die Stromlieferung versteht sich entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zuzüglich der im Vertrag benannten Preisbestandteile. Erhält der Kunde eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15 MsbG oder ein intelligentes Messsystem im Sinne des § 2 Nr. 7 MsbG und stellt der Messstellenbetreiber dem Lieferanten hierfür andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, kann FTP diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben.

Die Kostenweitergabe erfolgt gemäß Ziffer 7.

7. Warum und wie ändern sich die Preise?

FTP reicht die im Vertrag zuzüglich zum FTP-Arbeitspreis und gegebenenfalls FTP-Grundpreis aufgeführten Preisbestandteile in unveränderter Höhe an den Kunden weiter und informiert den Kunden über eine Änderung der Preisbestandteile.

Soweit sich die Preisbestandteile innerhalb der Vertragslaufzeit ändern, ist FTP im Falle einer Erhöhung der Preisbestandteile berechtigt, die Erhöhung an den Kunden auch rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Preisbestandteile (auch nach Erstellung der Jahresabrechnung sowie nach Beendigung des Vertrages) nachzuberechnen. Bei einer (auch rückwirkenden) Absenkung dieser Preisbestandteile innerhalb der Vertragslaufzeit ist FTP verpflichtet, die Absenkung der Preisbestandteile bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung an den Kunden weiterzureichen.

Bei einer Neueinführung von gesetzlichen Abgaben, Steuern oder anderen gesetzlichen oder behördlich angeordneten Umlagen und Entgelten ist FTP berechtigt, diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens an den Kunden innerhalb der Vertragslaufzeit in unveränderter Höhe weiterzureichen. Sollten gesetzliche Abgaben, Steuern oder andere gesetzliche oder behördlich angeordnete Umlagen und Entgelte wegfallen, ist FTP verpflichtet, diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung nicht mehr geltend zu machen und im Falle einer bereits erfolgten Zahlung zurückzuerstatten. FTP kann die Beträge, die zu erstatten sind, mit der nächsten Abrechnung oder dem nächsten Abschlag verrechnen. Änderungen der Preisbestandteile werden zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam.

Sofern der Netzbetreiber einen Leistungspreis berechnet, wird dieser jeweils im Rahmen des vereinbarten Abrechnungsintervalls oder der Endabrechnung unter Berücksichtigung der höchsten im Kalenderjahr in Anspruch genommenen Leistung ermittelt. Sofern der Netzbetreiber Leistungspreise auf Basis einer abweichend vom Abrechnungszeitraum gemessenen Höchstleistung berechnet, ist FTP berechtigt, die hierdurch nachweislich entstandenen Mehrkosten (Nachberechnung der Leistung bei unterjährigem Lieferantenwechsel) an den Kunden weiterzureichen.

Sollte es zu Abweichungen der Spannungsebenen bei der Messeinrichtung und Übergabestelle kommen, werden diese Trafoverluste nach den anerkannten Regeln der Technik mit Hilfe von Korrekturfaktoren vom Netzbetreiber bzw. vom Messstellenbetreiber berechnet und an den Kunden weitergereicht. Sämtliche weitere Rechnungen des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers werden ebenfalls an den Kunden weitergereicht. Dazu zählen auch Kosten für spezielle Verbrauchseinrichtungen.

FTP wird dem Kunden mindestens einen Monat vor Wirksamwerden die Änderungen der gesetzlichen Umlagen, Abgaben und Steuern in Textform informativ mitteilen. Dies gilt nicht im Falle einer Änderung der Mehrwertsteuer.

8. Wie erfolgt die Ermittlung des Zählerstands bzw. der Zählwerte?

Die Menge des gelieferten Stroms wird durch Messeinrichtungen des für den Kunden zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung bzw. Auslesung der Messeinrichtungen wird je nach Art der Messeinrichtung von dem Messstellenbetreiber, dem

Netzbetreiber, von FTP oder auf deren Verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, vom Kunden selbst auf eigene Kosten durchgeführt.

FTP kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung, z. B. aufgrund des Lieferantenwechsel oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses von FTP an einer Überprüfung der Ablesung und zum Zwecke der Erstellung von Abrechnungsinformationen notwendig bzw. erforderlich ist.

Sofern der Kunde Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist, kann der Kunde einer Selbstablesung widersprechen, wenn diese dem Kunden unzumutbar ist.

Bei einem berechtigten Widerspruch für eine Selbstablesung darf FTP kein gesondertes Entgelt für eine durch FTP vorgenommene Ablesung verlangen.

Sofern der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermitteln oder FTP aus anderen Gründen, die FTP nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, kann FTP den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

In diesem Fall hat FTP den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch dem Kunden in Textform unentgeltlich zu erläutern.

Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind die Ablesewerte oder die vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vorrangig zu verwenden.

9. Wann erfolgt die Abrechnung?

Die Verbrauchsabrechnungen erfolgen kalenderjährlich zum 31.12. FTP stellt sicher, dass der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht überschreitet. Der Kunde erhält eine Verbrauchsabrechnung grundsätzlich nach der turnusmäßigen Verbrauchsablesung, spätestens aber nach Ablauf eines ggf. gesondert vereinbarten Abrechnungszeitraumes. Dem Kunden wird die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraumes bzw. spätestens sechs Wochen nach Lieferende zur Verfügung gestellt.

Der Kunde zahlt monatlich eine Abschlagszahlung auf die Abrechnung. Die Höhe der Abschlagszahlung ist variabel und orientiert sich an der aktuellen Marktentwicklung. Die in Rechnung gestellte Energiemenge wird im Falle eines Abschlages auf ein Zwölftel des bei Abschluss benannten Jahresplanverbrauches oder nach einer Abrechnung auf den letzten Ist-Verbrauch ausgelegt. Ist eine solche Ermittlung des Verbrauchs (z. B. bei neu gesetzten Zählern oder Neueinzug) nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung des Kunden anhand von Erfahrungswerten bei vergleichbaren Kunden. Wenn der Kunde glaubhaft begründen kann, dass der Verbrauch wesentlich geringer ist, wird FTP dies angemessen berücksichtigen. Wenn sich die im Vertrag benannten Preisbestandteile gemäß Ziffer 7 ändern, so ist FTP berechtigt, die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.

Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten vorläufigen Rechnungsbeträge von dem tatsächlich gelieferten Strom, wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. eingefordert. Dies gilt auch, sofern FTP nach der Endabrechnung für den jeweiligen Lieferzeitraum vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber nachträglich korrigierte Messwerte erhält. Wenn der Kunde Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber FTP hat, ist der Kunde nur in

zwei Fällen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt: wenn sich aus den Umständen ergibt, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt, oder wenn bei Nachprüfung der Messeinrichtung festgestellt wurde, dass sie nicht ordnungsgemäß funktioniert.

Wenn der Kunde Rechnungen mit Forderungen gegenüber FTP aufrechnen möchten, müssen diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgelegt sein. Dies gilt nicht für Ansprüche vom Kunden gegen FTP aufgrund Nichterfüllung bzw. mangelhafter Erfüllung der Lieferungspflicht.

Die Abrechnungen werden je nach Vereinbarung in elektronischer Form oder in Papierform erstellt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform.

Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten, stellt FTP dem Kunden unentgeltlich Abrechnungsinformationen alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate zur Verfügung. Im Falle einer Fernübermittlung der Daten werden dem Kunden auf Wunsch die Abrechnungsinformationen monatlich unentgeltlich über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch des Kunden stellt FTP, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu der Verbrauchshistorie des Kunden zur Verfügung. FTP stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung.

10. Wann ist der monatliche Abschlag bzw. die Abrechnung fällig und welche Zahlungsweise kann genutzt werden?

Sämtliche Abrechnungsbeträge sind vierzehn Tage nach Erhalt der Abrechnung fällig. Abschläge sind in der von FTP festgelegten Höhe und zu dem von FTP festgelegten Zeitpunkt ohne Abzug zu zahlen. Sämtliche Zahlungen müssen ohne Abzug per SEPA-Lastschriftmandat, per Überweisung oder per Dauerauftrag erfolgen.

Der Kunde bzw. der Kontoinhaber erteilt FTP für das Lastschriftverfahren ein SEPA-Mandat. Sollte es bei den Buchungen zu einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift kommen, ist FTP berechtigt, die entstandenen Kosten gegenüber dem Kunden zu berechnen.

Wenn der Kunde eine Abrechnungsgutschrift erhält, wird diese nach Übersendung der Abrechnung dem Konto binnen zwei Wochen gutgeschrieben, dass der Kunde angegeben hat. Soweit anderweitige fällige Forderungen aus diesem Vertrag von FTP bestehen (z. B. die nächste Abschlagszahlung), kann FTP diese mit der Abrechnungsgutschrift verrechnen.

11. Vorauszahlungen bei FTP?

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, verlangt FTP keine Vorauszahlung. FTP ist jedoch berechtigt, dann Vorauszahlungen zu verlangen, wenn der Kunde zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist bzw. nach den Umständen des Einzelfalles Grund zur Annahme besteht, dass der Kunde der Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. FTP legt dabei die Höhe der Vorauszahlung nach billigem Ermessen fest (§ 315 BGB). Die Vorauszahlung richtet sich nach dem Abrechnungszeitraum sowie nach dem vertraglich vereinbarten Strompreis gemäß Ziffer 6. Bei einer monatlichen Abrechnung bzw. bei einer monatlichen Abschlagszahlung entspricht die Höhe der Vorauszahlung den Zahlungen, die für einen Zeitraum von bis zu drei Liefermonaten zu leisten wären. Sollte kein vorheriger Abrechnungszeitraum bestehen (z. B. bei Lieferungsbeginn), wird die Höhe aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem vereinbarten Strompreis gemäß Ziffer 6 ermittelt. Weist der Kunde nach, dass

der Verbrauch erheblich geringer ist, wird FTP dies angemessen berücksichtigen.

FTP wird dem Kunden ausdrücklich und rechtzeitig über den Beginn, die Höhe sowie die Gründe für die Vorauszahlung unterrichten. Liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung bereits vor dem tatsächlichen Lieferbeginn vor, ist die Vorauszahlung zum 1. des Monats vor dem ersten Belieferungsmonat zu zahlen.

FTP wird die Vorauszahlung mit der nächsten vom Kunden zu leistenden Zahlung verrechnen. Liegen auch nach der Verrechnung die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung vor, ist der Kunde auch weiterhin verpflichtet, den verrechneten Betrag nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung zu leisten.

Ergibt eine Überprüfung, dass die Gründe für die Erhebung einer Vorauszahlung weggefallen sind, wird FTP den Kunden in Textform darüber unterrichten.

12. Was passiert, wenn sich der Stromverbrauch verändert?

Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf der Kunde mehr oder weniger Strom verbrauchen als in dem Stromlieferungsvertrag des Kunden angegeben ist.

13. Was passiert bei einem Umzug oder bei einer Gewerbeabmeldung?

Sofern der Kunde Letztverbraucher ist, endet bei einem Standortwechsel (Umzug) der Vertrag nicht automatisch, sondern wird an dem neuen Standort fortgesetzt. Der Kunde ist verpflichtet, FTP den neuen Standort als Lieferanschrift unverzüglich, spätestens vier Wochen vor dem geplanten Umzug, mitzuteilen. Unterlässt der Kunde eine solche Mitteilung, behält sich FTP vor, dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

Wenn der Kunde das Gewerbe abmeldet, endet das Lieferverhältnis zum Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung, sofern keine Rechtsnachfolge erfolgt. Sofern keine Rechtsnachfolge vorliegt, ist FTP berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

Im Falle einer Gewerbeabmeldung muss der Kunde den ordnungsgemäßen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Abmeldung mindestens dreißig Tage vor Wirksamwerden der Gewerbeabmeldung vorlegen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, ist FTP berechtigt, die seit dem Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung entstandenen Kosten in Zusammenhang mit der Stromlieferung an den Kunden weiter zu berechnen.

Sofern der Kunde Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG ist, ist der Kunde im Falle eines Umzugs zu einer außerordentlichen Kündigung des Stromliefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Mit der Kündigung hat der Kunde die zukünftige Anschrift der neuen Lieferstelle oder eine zur Bezeichnung der zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung kann mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die vorstehenden Regelungen zur Kündigung sind nicht anzuwenden, wenn FTP dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Fortsetzung des Stromliefervertrages an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist. Das Angebot erfolgt in Textform.

14. An wen ist sich bei technischen Problemen bei der Stromversorgung zu wenden?

Sollte es zu einer Unterbrechung der Stromversorgung des Kunden kommen, ist i. d. R. der örtlich zuständige Netzbetreiber als erster Ansprechpartner für technische Fragestellungen verantwortlich. FTP bietet keine technischen Wartungsdienste an. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten erhält der Kunde bei dem örtlich zuständigen Netzbetreiber.

15. Welche Haftungsbestimmungen gelten?

Sollte es zu einer Unterbrechung oder zu Unregelmäßigkeiten bei der Stromversorgung des Kunden kommen, ist FTP – soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von der Leistungspflicht befreit.

Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von FTP beruht, insbesondere auf einer Einstellung der Belieferung gemäß dem nachstehenden Absatz, die FTP vom Netzbetreiber zu Unrecht verlangt hat.

FTP ist verpflichtet, dem Kunden auf Anfrage unverzüglich über die Tatsachen Auskunft zu geben, die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängen, soweit diese Informationen FTP bekannt sind oder von FTP in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Darüber hinaus ist die Haftung von FTP – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, wenn der Schaden lediglich auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten durch FTP beruht. Pflichten, auf deren Einhaltung durch FTP der Kunde nicht vertrauen kann, werden nicht wesentliche Pflichten genannt.

Ferner ist die Haftung von FTP und ihren Erfüllungsgehilfen bei Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleiben unberührt.

Im Übrigen richten sich die Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Pflichten, zu denen auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen gehören, nach den gesetzlichen Vorschriften.

16. Welche Laufzeit und welche Kündigungsfristen gelten für den Stromlieferungsvertrag?

Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach der Anlage A, Ziff. 1.2 der Rahmenvereinbarung.

17. Darf FTP den Stromlieferungsvertrag auch fristlos kündigen?

Ja, FTP darf den Stromlieferungsvertrag des Kunden aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Insbesondere, wenn sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung wiederholt, trotz Mahnung, in Verzug befindet. Die Kündigung seitens FTP erfolgt stets in Textform.

Ebenso kann der Kunde den Vertrag aus wichtigem Grund in Textform kündigen.

18. Was ist sonst noch zu beachten?

Sollte eine Bestimmung des Einzel-Stromliefervertrag RLM unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Der Gerichtsstand ist München.

19. Welche Möglichkeiten gibt es, den Vertrag mit FTP oder dieses Einzel-Stromliefervertrag RLM nachträglich zu ändern?

FTP ist berechtigt, die Regelungen des Vertrages sowie seines Einzel-Stromliefervertrag RLM zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von FTP nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt FTP keinen Einfluss hat. Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, eine neue, bestandskräftige Rechtsprechung, die Auswirkung(en) auf die Wirksamkeit einzelner Regelungen des Einzel-Stromliefervertrag RLM hat, oder neue oder geänderte Festlegungen der Regulierungs- oder Aufsichtsbehörden.

Eine Änderung bzw. Ergänzung des Einzel-Stromliefervertrag RLM erfolgt nur, sofern das Erfordernis besteht, die Gleichwertigkeit der vertraglichen Leistungen (Äquivalenzinteresse) wiederherzustellen oder etwaige entstandene Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, zu schließen, und das Gesetz keine Regelung bereithält. Die Möglichkeit der Änderung beschränkt sich nur auf die Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist.

Die jeweiligen Änderungen des Einzel-Stromliefervertrag RLM werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Der Kunde kann den Änderungen bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens in Textform widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Legt der Kunde keinen fristgerechten Widerspruch ein, gelten die Änderungen als genehmigt.

Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens kündigen, die Kündigung muss jedoch vor Wirksamwerden der Änderung erfolgen; dies kann in Textformgeschehen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird FTP den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Etwaige Änderungen der Preisbestandteile erfolgen nicht nach dieser Regelung, sondern gemäß Ziffer 7.

20. Weitere Fragen zu FTP oder zu dem Einzel-Stromliefervertrag RLM?

Für Fragen oder den Erhalt von weiteren Informationen, z. B. über aktuelle Produkte und Tarife sowie gebündelte Produkte, kann sich der Kunde direkt an FTP wenden unter:

RLM@fairtradepower.de

oder unter der Telefonnummer +49 (89) 211221-99.

21. Informationen nach dem allgemeinen Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sogenannten Anbieterliste und zu den Anbietern selbst finden sich unter bfee-online.de. Zudem kann sich der Kunde bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen sind unter energieeffizienz-online.info abrufbar.

22. Rechtsnachfolge und Umfirmierung

FTP ist berechtigt, den gesamten Vertrag einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht es in diesem Fall frei, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Der Kunde wird von FTP rechtzeitig, mindestens aber einen Monat vor einem Wechsel des Vertragspartners informiert. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.

Ein durch Rechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist unverzüglich in Textform mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Stromlieferungsvertrag durch Rechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung von FTP möglich. Die Zustimmung darf von FTP jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die mangelnde oder schlechtere Bonität des Nachfolgers. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ist.

Der Kunde wird von den durch diesen Stromliefervertrag übernommenen Verpflichtungen erst frei, wenn der Nachfolger in diese Verpflichtungen rechtsverbindlich eingetreten ist. Das Recht zur Abtretung der Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

Ein Inhaberwechsel, eine Umfirmierung oder Änderung der Rechtsform bzw. eine Änderung im Rahmen der Kreditsicherungsmittel (z. B. Kündigung eines Ergebnisabführungsvertrages) ist FTP unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. FTP behält sich vor, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn eine nicht ausreichende Bonitätsauskunft vorliegt.

23. Antikorruptionsklausel

Der Kunde erklärt hiermit, keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen. Ebenso wenig werden gesetzwidrige oder rechtsgrundlose finanzielle Zuwendungen oder die Annahme von solchen Zuwendungen gestattet, welche dazu geeignet sind, die Objektivität der Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen. Der Kunde akzeptiert keine Dienstleistungen oder Geschenke, die das Verhalten auf den Abschluss des Stromlieferungsvertrages beeinflussen könnten. Jegliche Handlung, die gegen den Inhalt oder die Absicht der Haltung im Sinne des vorstehenden Absatzes verstößt, kann zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen führen.

24. Weitergabe von Vertrags- und Verbrauchsdaten

24.1 Der Kunde stimmt gemäß Ziff. 6.2 bis Ziff. 6.5 der Rahmenvereinbarung einer Weitergabe von Vertrags- und Verbrauchsdaten an die jeweilige (Erz)-Diözese(n) und Evangelische Landeskirche(n) zu. Dies sind im Einzelnen: Vertragsname/Nr./Zuordnung (z.B. Rahmenvertrag M&F) Verbrauchsdaten, Verbrauchsart (Strom/Heizstrom), Zählerart (z.B. HT/NT), Lastgänge, Firmierung, Gebäudekategorie, Anschriften der Abnahmestellen, Daten über Messlokationen, Marktlokationen und Zählernummern, sowie erreichter Umweltnutzen je Jahr, einschließlich geförderten Projekte zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.

24.2 Personenbezogene Daten werden nicht weitergegeben.